Nach Niedersachsen heißt es nun auch in Hamburg: Die pauschale Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer ist rechtswidrig. Wieder ging es um einen Rückkehrer aus Schweden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hält die pauschale Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer nach vorläufiger Prüfung für rechtswidrig (Beschl. v. 14.05.2020 Az. 15 E 1967/20). Dem Eilantrag einer Privatperson gegen die Coronavirus-Eindämmungsverordnung der Stadt ist deshalb stattgegeben worden, teilte ein Gerichtssprecher am Donnerstag mit.
Der Mann ist Hamburger und war nach einem mehrwöchigen Aufenthalt aus Schweden zurückgekehrt. Seinen Antrag, von der Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne entbunden zu werden, hatte die Stadt zuvor abgelehnt. Nach der Eindämmungsverordnung sind alle aus dem Ausland nach Hamburg einreisenden Personen verpflichtet, sich unverzüglich für zwei Wochen in häusliche Isolation zu begeben. Ausnahmen sind nur für besondere Berufsgruppen vorgesehen.
Der Mann hatte dagegen gehalten, dass er sich in einer abgelegenen Region Schwedens mit nur wenigen Infektionsfällen aufgehalten habe und somit keinem besonderen Ansteckungsrisiko ausgesetzt gewesen sei.
"Es kann nach Auffassung der zuständigen Kammer mittlerweile nicht mehr pauschal davon ausgegangen werden, dass alle aus dem Ausland nach Hamburg einreisenden Personen ansteckungsverdächtig sind", erläuterte der Gerichtssprecher die Entscheidung. Für nicht ansteckungsverdächtige Personen sei deshalb eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Gegen die Entscheidung kann die Stadt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
Erst am Montag hatte das niedersächsische Oberverwaltungsgericht die grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland Einreisende außer Vollzug gesetzt. Das Gericht hatte dem Eilantrag eines Eigentümers einer Ferienhausimmobilie in Schweden stattgegeben.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
VG Hamburg zur Quarantänepflicht: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41621 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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