Ein zu lebenslanger Haftstrafe verurteilter Straftäter darf keine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung erhalten, weil er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht wird. Dies urteilte das VG Gießen.
Mit einer am Donnerstag verkündeten Entscheidung urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Gießen, dass auch Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr oder zur Fahrgastbeförderung der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung (Klasse D) entgegenstehen können (Urt. v. 29.09.2010, Az. 6 K 4151/09).
Der Kläger wurde wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die nach 16 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Landrat des Landkreises Marburg Biedenkopf verwehrte dem Kläger trotz eines positiven medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens die begehrte Fahrerlaubnis, da er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht werde.
Die 6. Kammer des VG Gießen teilt diese Auffassung: Die Fahrerlaubnisverordnung verlange auch über die ordnungsgemäße Beförderung hinaus eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen. Der Bewerber müsse auch die Gewähr für den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum für die Zeit der Beförderung bieten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1604 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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