In einem Urteil von Anfang Februar hat das VG Gießen einer pensionierten, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Lehrerin aus Marburg einen Familienzuschlag auch für einen Zeitraum vor Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelung zugesprochen.
Die Zahlung des Zuschlages auch für den Zeitraum vor der besoldungs- und beamtenrechtlichen Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Hessen seit dem 1. April 2010 sei durch die Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichstellung und die geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft geboten (Urt. v. 01.02.2011, Az. 5 K 1336/09.GI).
Nach Auffassung der Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen greift die gesetzliche Regelung in Hessen in zeitlicher Hinsicht zu kurz. Europa- und verfassungsrechtlich hätte eine beamten- und besoldungsrechtliche Gleichstellung spätestens seit der Grundsatzentscheidung des BVerfG aus Mitte 2009 erfolgen müssen. Ab diesem Zeitpunkt habe die pensionierte Lehrerein einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages gehabt.
Das BVerfG hatte seinerzeit in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass es keine rechtfertigenden Gründe für die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gibt (Beschl. v. 07.07.2009, Az. 1 BvR 1164/07).
mbr/LTO-Redaktion
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VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2512 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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