An der Uni Marburg herrscht nach wie vor Maskenpflicht. Die Uni stützt sich auf Unfallverhütungsvorschriften, laut VG Gießen ist das rechtwidrig. Ein einziger Student darf daher nun ohne Maske kommen, er klagte gegen die Regelung.
Die Philipps-Universität Marburg kann die Maskenpflicht an der Universität nicht unter anderem auf Unfallsverhütungsvorschriften des Sozialgesetzbuches stützen. Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen (VG) am Montag in einem Eilverfahren (Beschl. v. 2.5.2022, Az. 3 L 793/22.GI).
Seit dem 12. April gilt an der Uni Marburg eine Allgemeinverfügung, nach der in den Gebäuden der Universität Maskenpflicht besteht. Ausnahmen gab es nur an festen Sitzplätzen mit Mindestabstand und ausreichender Lüftung. Dagegen wandte sich ein Student aus Marburg.
Die Universität stützte ihre Allgemeinverfügung auf Normen des Infektionsschutzgesetzes sowie des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII), insbesondere auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VII. Diese Norm betrifft Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsverfahren – und berechtige daher nur den Unfallversicherungsträger, stellte das VG klar. Dieser sei im Verhältnis zu den Studierenden aber die Unfallkasse Hessen und nicht die Uni selbst, sodass sich die Uni Marburg hinsichtlich der Maskenpflicht nicht auf diese Norm stützen könne.
Auch die bundesrechtlichen Normen zum Infektionsschutz würden keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage mehr vorsehen, so das VG weiter. Vielmehr sei dort eine Beschränkung der Maskenpflicht auf bestimmte Bereiche vorgesehen, zu denen die Universitätsgebäude gerade nicht zählten.
Hausrecht als taugliche Ermächtigungsgrundlage?
Möglicherweise hätte die Uni Marburg die Maskenpflicht auf das Hausrecht des Universitätspräsidenten stützen können. Ob dies rechtmäßig wäre, ließ die Kammer aber ausdrücklich offen. Ein Wechsel auf diese Ermächtigungsgrundlage sei aber nicht möglich gewesen, da dadurch das ganze Wesen der Allgemeinverfügung geändert worden wäre.
Die Entscheidung des Gerichts gilt aktuell nur zwischen dem Antragsteller und der Universität. Außer dem nun erfolgreichen Studenten müssen also alle Studierenden bis auf weiteres nach wie vor mit Maske in die Uni kommen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
ast/LTO-Redaktion
VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48317 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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