Für erwiesene Extremisten sind Waffen tabu. Doch gilt das dann für alle AfD-Mitglieder in Thüringen? Der Landesverband wird vom Verfassungsschutz nämlich als rechtsextremistisch eingestuft. Das VG Gera zeigte sich nicht überzeugt.
Ein Mitglied der als rechtsextremistisch eingestuften Thüringer AfD kann vorläufig seine Waffen und die entsprechenden Erlaubnisscheine zurückbekommen. Das entschied das Verwaltungsgericht Gera (VG) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 10.08.2023, Az. 1 E 564/23 Ge). Das VG ordnete eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, wie es am Montag mitteilte. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Die Thüringer AfD wird seit März 2021 vom Landesverfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft und beobachtet. Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) hatte bereits Mitte vergangenen Jahres betont, den Waffenbesitz von Extremist:innen in Thüringen unterbinden zu wollen. Die entsprechende Regelung wurde wegen der Einstufung des AfD-Landesverbandes auch auf Thüringer AfD-Mitglieder angewendet.
Das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises entzog daraufhin auch dem Antragsteller in diesem Fall, einem Thüringer AfD-Mitglied, seine Waffenerlaubnisse und begründete dies laut Gericht mit seiner fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Es verwies auf einen Vermerk des Thüringer Verfassungsschutzes sowie den Thüringer Verfassungsschutzbericht 2021, in dem die Einstufung des AfD-Landesverbandes ausführlich begründet wurde. Der Sportschütze wehrte sich dagegen per Widerspruch.
VG sieht keine Verfassungsfeindlichkeit der gesamten Thüringer AfD
Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts stellte nun fest, dass die "Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenerlaubnisse von der Waffenbehörde bislang nicht tragfähig nachgewiesen worden" seien, wie es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts hieß.
"Ein bloßer durch Tatsachen begründeter Verdacht reiche nicht aus. Weder aus dem Vermerk des Verfassungsschutzes vom 23. Mai 2022 noch aus dem Verfassungsschutzbericht 2021 folge mit der erforderlichen Sicherheit die Verfassungsfeindlichkeit des gesamten Landesverbandes der AfD Thüringen", so das VG.
Schwerpunkt des Vermerks seien Äußerungen eines Landessprechers der Thüringer AfD. "Dessen Äußerungen seien zwar grundsätzlich gewichtige Indizien für die Gesamtausrichtung der Vereinigung. Mit Blick auf die Größe des Landesverbandes der AfD sowie die regelmäßig komplexen Strukturen politischer Parteien könne eine entsprechende Schlussfolgerung jedoch nicht schematisch erfolgen", hieß es in der Mitteilung. Die beiden AfD-Landessprecher, also die AfD-Landesparteichefs in Thüringen, sind Björn Höcke und Stefan Möller.
Um feststellen zu können, ob eine systematische Verletzung und Missachtung von bestimmten Verfassungsgrundsätzen vorliegt, bedürfe es einer "Absicherung durch eine eingehende und ausführliche Analyse der entsprechenden programmatischen Aussagen der Partei sowie der Aussagen einer ausreichenden Vielzahl von Funktionären, Mitgliedern oder sonstigen Personen, die der Partei zugerechnet würden", so das Gericht. Eine solche habe der Verfassungsschutz nicht erbracht.
Dass der Verfassungsschutzbericht 2021 den Thüringer Landesverband der AfD insgesamt von einem Verdachtsfall zu einer erwiesen rechtsextremistischen Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz erhoben hat, reicht dazu aus Sicht des Gericht nicht aus. Denn der Bericht zeige, dass das Landesamt für Verfassungsschutz bei der Auswertung der Parteiprogramme und der Äußerungen der Parteimitglieder eine "favorisierte Auslegungsvariante" zugrundelege, ohne diese hinreichend zu begründen.
Zur Untermauerung führt das Gericht eine Vielzahl von Textpassagen mit Argumenten des Verfassungsschutzes an und legt diese anders aus - nämlich so, dass sich daraus aus Sicht des Gerichts keine rechtsextremistische Lesart mehr ergibt. So ist beispielsweise die Forderung nach einer deutlichen Herabsenkung der Versorgungs- und Unterbringungsstandard für Asylbewerber:innen, die der Verfassungsschutz als einen Nachweis anführt, aus Sicht des Gerichtes lediglich eine zulässige "kritische" Auseinandersetzung des Landessprechers mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz und als solche nicht geeignet, nachzuweisen, dass "der gesamte Landesverband der AfD in Wahrheit bewusst unter Verstoß gegen die Maßgaben des Art. 1 GG gefordert habe, die staatlichen Leistungen für Asylbewerber unter das menschenwürdige Existenzminimum abzusenken".
AfD-Landrat Sesselmann als Beweis für nicht rechtsextreme Teile der AfD Thüringen
Das Thüringer Innenministerium prüft nach eigenen Angaben "die Entscheidungsgründe der noch nicht rechtskräftigen Eilentscheidung". "Andere Verwaltungsgerichte haben zu der Frage der Unzuverlässigkeit eines AfD-Mitglieds im Sinne des WaffG eine andere Rechtsauffassung vertreten", teilte ein Ministeriumssprecher auf Anfrage mit. Demnach prüfe man, ob Rechtsmittel eingelegt werden sollten und welche Auswirkungen die Entscheidung auf andere Fälle haben könnte.
In seiner Begründung führt das Gericht auch die Überprüfung von Amts wegen des Sonneberger AfD-Landrats Robert Sesselmann an. Der Antragsteller habe "zu Recht" darauf hingewiesen, dass das "Prüfungsergebnis des Thüringer Landesverwaltungsamts zur bejahten Verfassungstreue des neu gewählten Landrats des Landkreises Sonneberg gegen die Annahme spricht, es existiere in diesem Landesverband nur eine einzige, alle anderen dominierende politische Grundausrichtung", heißt es in dem Beschluss des Gerichts.
Wie aus dem Beschluss ebenfalls hervorgeht, hatte der Sportschütze seine waffenrechtlichen Erlaubnisse bereits abgegeben und Nachweise erbracht, dass er seine Schusswaffen und Munition an Berechtigte überließ. Nach dem Beschluss im Eilverfahren erhält er seine Waffen und die Erlaubnisscheine vorerst zurück. Die Behörde kann aber im Widerspruchsverfahren noch nachbessern und weitere Gründe für ihre Entscheidung des Entzugs der Waffenscheine nachliefern.
dpa/ast/LTO-Redaktion
VG Gera zum Widerspruch eines Sportschützen: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52481 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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