Versicherungsvermittler dürfen ihre Provisionen ganz oder teilweise an ihre Kunden weitergeben. Das VG Frankfurt sieht darin laut Urteil vom Montag keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte über die Klage eines Versicherungsvertreters zu entscheiden, der den überwiegenden Teil seiner Provisionen für Lebensversicherungen an die Endverbraucher weiterreichen wollte.
Der Vermittler hatte sich vorher bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erkundigt, ob er damit gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz verstoße. Nach der einschlägigen Rechtsverordnung aus dem Jahr 1934 dürften den Versicherten keinerlei "Sondervergütungen" gezahlt werden. Die BaFin hatte dem Versicherungsmakler daraufhin ein Bußgeldverfahren angedroht.
Das VG ist jedoch der Ansicht, dass Provisionen weitergegeben werden dürfen (Urt. v. 24.10.2011, Az. 9 K 105/11). Es befand das allgemein gehaltene Verbot von Sondervergütungen als zu unbestimmt.
dpa/cla-LTO-Redaktion
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VG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4643 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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