Der Tierschutzverein Animal Rights Watch wollte die Stadt Düsseldorf verpflichten, die Haltung lebender Hummer zu verbieten. Die Klage sei aber schon gar nicht erst zulässig, entschied das VG Düsseldorf.
Die Klage des Vereins Animal Rights Watch e.V. (ARIWA) gegen die Stadt Düsseldorf, mit der die Organisation erreichen wollte, dass die Haltung lebender Hummer verboten wird, ist unzulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) in einem aktuellen Urteil (v. 24.1.2020, Az. 23 K 8014/17).
Händler und Gastronomen halten Speisehummer bis zum Verzehr häufig lebend. Das wollte ARIWA verhindern und hat bei der Düsseldorfer Veterinärbehörde einen Antrag auf Untersagung dieser Haltung eingereicht. Dieser Antrag blieb jedoch erfolglos und ARIWA wandte sich an das VG Düsseldorf. Dort wurde ein generelles Verbot der Lebendhaltung durch die Stadt Düsseldorf begehrt. Eine solche Haltung verletze nämlich Tierschutzaspekte, argumentierte ARIWA.
Das VG wies die Klage jedoch ab. Zum einen könne die Stadt ein solches umfassendes Verbot gar nicht erlassen. Dadurch würde nämlich ein genereller und kein konkreter Sachverhalt abstrakt geregelt. Das wäre aber nur mit einem Gesetz möglich – und ein solches könne die Stadt nicht erlassen.
Zum anderen sei die Klage schon deshalb unzulässig, weil ARIWA gar kein Klagerecht habe. Dieses Recht war aus dem Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) abgeleitet worden. Das Gesetz sei mittlerweile aber weggefallen, weil es von vornherein befristet gewesen sei und der Gesetzgeber es bewusst nicht verlängert habe, so das VG. Es seien auch keine Übergangsregelungen für bereits anhängige Verfahren geschaffen worden. Deshalb sei es unerheblich, dass das Gesetz noch bestand, als ARIWA 2017 die Klage erhob. Für die Zulässigkeit gelte, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssten.
Die Kammer des VG folgte damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 05.07.2019, 20 A 1165/16). Dem Antrag des Klägers, die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, hat das VG nicht entsprochen.
ast/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39909 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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