Die 25. Kammer des VG Düsseldorf hat am Montag in mehreren Verfahren betreffend die Erhebung der so genannten Sex-Steuer mündlich verhandelt und mit den anschließend verkündeten Urteilen die Klagen gegen die Steuerbescheide abgewiesen. Zimmervermieter und Club-Betreiber müssen also weiter zahlen.
Das Verwaltungsgericht (VG) hat in seinen Urteilen ausgeführt, dass es sich um eine rechtlich zulässige so genannte Aufwandsteuer handelt, die die Städte Oberhausen und Tönisvorst auf der Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern der Häuser beziehungsweise Clubs erheben dürfen (Urt. Az. 25 K 6960/10 u.a. und 25 K 8111/10).
Die Klagen betrafen die Steuererhebung auf "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben" sowie auf "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc." und erfassten Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 Euro.
Geklagt hatten gewerbliche Zimmervermieter aus Oberhausen und Betreiber von Clubs in Tönisvorst, die jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser Form der Vergnügungssteuer herangezogen worden waren.
Gegen die Urteile ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
tko/LTO-Redaktion
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VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4523 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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