Das VG Düsseldorf hat die Klage einer alleinerziehenden Mutter abgewiesen, mit der sie die Verpflichtung der Stadt Ratingen auf Erstattung von Schülerfahrtkosten ihres Sohnes für tägliche Taxifahrten vom Wohnort Essen zu einer Schule in Ratingen erreichen wollte.
Der 14-jährige Sohn besucht die Schule in Ratingen wegen einer emotionalen und sozialen Entwicklungsstörung. In der mündlichen Urteilsbegründung (Urt. v. 02.12.2010, Az. 12 K 4571/10) führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus, die Mutter könne ihr Kind morgens mit dem eigenen Pkw zur Schule bringen, deren Unterricht um 8 Uhr früh beginne. Die Rückfahrt zur Mittagszeit könne von ihr indes nicht geleistet werden, da sie zu dieser Tageszeit berufstätig sei. Die durch die Rückfahrt gegebenenfalls anfallenden Taxikosten in Höhe von 37 Euro täglich könne sie allerdings aus eigenen Mitteln bestreiten, da ihr Familieneinkommen insgesamt 3.700 Euro betrage.
Gegen dieses Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2080 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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