Ein Tantramasseur kommt nicht um die Anmeldung als Prostituierter herum. Laut VG bietet er sexuelle Dienstleistungen an. Weil dieser Begriff aber sehr "vielschichtige" Fälle erfassen kann, hat es gleich die Berufung zugelassen.
Ein Tantramasseur muss sich als Prostituierter anmelden. Bei seinen Angeboten handele es sich nämlich um sexuelle Dienstleistungen, so das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Urt. v. 17.11.2021, Az. 29 K 8461/18).
Das VG hat sich mit der Klage des Mannes auseinandergesetzt, der gegen eine Verfügung des Kreises Mettmann vorging. Demnach sollte er sich als Prostituierter anmelden und regelmäßig an einer durch den öffentlichen Gesundheitsdienst angebotenen gesundheitlichen Beratung teilnehmen. Das Vorgehen des Kreises bestätigte das VG nun.
Bei den vom dem Mann gegen Entgelt angebotenen Massagen handele es sich um sexuelle Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes. Deshalb sei er als Prostituierter im Sinne der Vorschrift anzusehen. Das Gesetz sei weit auszulegen und dessen Zweck, die Gesundheit der beteiligten Personen zu schützen, sei auch hier betroffen. Bei der in Rede stehenden Dienstleistung bestehe nämlich ein erhöhtes Risiko, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren.
Allerdings teilte das VG mit, dass "wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen" der Auslegung von "sexueller Handlung" eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Daher ließ es die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zu.
pdi/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zum Tantramassagen-Anbieter: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46675 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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