VG Düsseldorf zu Alkoholverbot: Trinken auch in Duis­burg erlaubt

von Tanja Podolski

23.05.2018

Konsum und gar das Mitführen von Alkohol sollte in einem Bereich der Duisburger Innenstadt verboten sein. So wollte es der Rat der Stadt. Eine Frau wollte das nicht hinnehmen, nun bekam sie Recht vom VG Düsseldorf.

Es gibt durchaus eine Trinker-Szene in der Stadt, mit der aber hat die Duisburgerin Marion W. nichts zu tun. Die Diplom-Übersetzerin treffe sich bei schönem Wetter aber gerne draußen mit Freunden und trinke dabei auch mal ein Bier, erzählte ihr Anwalt, Jasper Prigge. Seit etwa einem Jahr ist ihr das nicht mehr möglich.

Die Stadt verfügte schon über die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg". Diese ergänzte der Rat in seiner Sitzung vom 8. Mai 2017. Mit der neuen Regelung war es innerhalb eines bestimmten Bereichs der Duisburger Innenstadt verboten, alkoholische Getränke außerhalb von Gaststätten zu konsumieren. Auch das Mitführen solcher Getränke in der Absicht, sie dort zu trinken, wurde verboten. Die Regelung war zunächst bis zum 16. November 2017 befristet, wurde dann bis zum 31. März 2018 und sodann bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die betroffene Fläche hat nach Angaben von Anwalt Prigge die Größe von immerhin 53 Fußballfeldern und betreffe damit weite Teile der Innenstadt.

Nachdem die Frau klagte, hat nun die 18. Kammer des Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf das Verbot für rechtswidrig erklärt (Urt. v. 23.05.2018, Az. 18 K 8955/17). Denn für eine derartige Regelung bedürfe es schon einer abstrakten Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die läge aber hier nicht vor, so die Richter. In Betracht kämen zwar mögliche Schädigungen der körperlichen Unversehrtheit Dritter durch Übergriffe, Lärm oder ähnliches. Der Alkoholkonsum sei dafür aber nur mittelbare Ursache, die auch nicht bei jedem Konsumenten zu Tage träten.

Verbot ist unverhältnismäßig

Hinzu komme, dass das Duisburger Ordnungsamt von 2011 bis 2016 nur Verstöße im jährlich "einstelligen Bereich" hätte dokumentieren können, etwa Pöbeleien oder öffentliches Urinieren. "Wir sehen einen Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und der fortgesetzten Zahl der Verstöße", sagte der Anwalt* der Stadt vor dem VG in Düsseldorf. Nicht nur schwere Delikte, sondern auch schon Belästigungen reichten aus, um die öffentliche Sicherheit zu gefährden.

Das VG sah das anders. Auch, weil das Verbot nach Ansicht der Verwaltungsrichter nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspreche. Denn das störende Verhalten in Verbindung mit Alkoholkonsum sei bereits aufgrund einer anderen Regelung der ordnungsbehördlichen Verordnung bußgeldbewehrt verboten.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Ähnliche Verbote gab es schon in anderen Städten: So scheiterte im Jahr 2009 die Stadt Freiburg mit ihrem Alkoholverbot für die Innenstadt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.07.2009, Az.: 1 S 2200/08 u. 1 S 2340/08). Das VG Cottbus hatte ein Alkoholverbot der Stadt Forst in der Lausitz für Teile der Innenstadt für rechtswidrig erklärt (Beschl. v. 21.12.2016, Az. 4 L 206/16).

Mit Material von dpa

*hier stand zunächst "Verteidiger", korrigiert am 28.05.2018, 11.06 Uhr (Red.)

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, VG Düsseldorf zu Alkoholverbot: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28757 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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