Die Kunstinstallation vor der Dresdner Frauenkirche bestehend aus drei hochkant aufgestellten Bussen darf bleiben. Ein dagegen gerichteter Eilantrag eines Bürgers wurde vom VG abgelehnt.
Keine Antragsbefugnis, keine rechtliche Grundlage und auch sonst keine einleuchtende Argumentation: Juristische Expertise war im Vortrag eines Dresdner Bürgers, der sich gegen die Kunstinstallation "Monument" vor der dortigen Frauenkirche wandte, offenbar Mangelware, wie das Verwaltungsgericht (VG) Dresden in seiner Entscheidung am Mittwoch durchblicken ließ (Beschl. v. 15.02.2017, Az. 12 L 190/17).
Der Antrag richtete sich gegen die Stadt Dresden, welche dem deutsch-syrischen Künstler Manaf Halbouni eine Sondernutzungserlaubnis für eine Teilfläche des Dresdner Neumarktes vor der Frauenkirche erteilt hatte, um dort eine Kunstinstallation mit dem Titel "Monument" zu errichten. Diese besteht aus drei hochkant aufgestellten Schrottbussen, ein Szenario, welches an ein Bild aus der umkämpften syrischen Stadt Aleppo erinnern soll.
Sechs Tage nach Erteilung der Erlaubnis Anfang des Monats hatte sodann ein Dresdner die Stadt zur Entfernung der Installation verpflichten wollen. Diese "Kunstart" vor der Frauenkirche aufzustellen, sei insbesondere im Gedenken an die Opfer des 13. Februar 1945 unangemessen und respektlos, so seine Begründung.
Des Weiteren stelle sie in der allgemeinen Stimmungslage eine Provokation dar, weil sie das Gedenken an die Opfer des 2. Weltkriegs mit der aktuellen Situation in Aleppo vermische. Zudem würden für die Bewachung durch die Polizei auch Steuergelder aufgewendet.
Keine Antragsbefugnis, keine Grundlage
Die Richter am VG lehnten den Antrag ab, da schon keine Antragsbefugnis vorliege. Es sei keine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten durch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis denkbar. Zudem sei auch keine Rechtsvorschrift ersichtlich, welche das Interesse "eines (auch zufälligen) Betrachters eines Kunstwerks" daran schütze, "dass dieses bei ihm keinerlei anstößige Wertung erregt".
Letztlich sah sich das Gericht auch zu der Erklärung veranlasst, dass dem Einzelnen keine Dispositionsbefugnis über die Verwendung staatlicher Steuereinnahmen zukomme.
In der Sache, so die Ausführungen weiter, könne der Antrag indes auch keinen Erfolg haben. Die Erteilung der Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Eine rechtliche Bewertung des Kunstwerks, das durch die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geschützt sei, sei dabei nicht vorzunehmen.
Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht offen.
mam/LTO-Redaktion
Eilantrag gegen Kunstinstallation: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22114 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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