Zweimal schon war ein Professor befristet eingestellt worden, jeweils für fünf Jahre. Zum Beamten auf Lebenszeit wollte ihn das Ministerium dennoch nicht ernennen, unter anderem, weil er zu wenig geforscht habe. Die Entscheidung hat das VG Cottbus mit am Montag bekannt gegebenem Urteil kassiert: Der Mann sei schließlich Fachhochschullehrer, da komme es auf die Forschung nicht so an.
Geklagt hatte ein Hochschullehrer, der zweimal eine auf jeweils fünf Jahre befristete Professorenstelle an der Technischen Universität (TU) Cottbus-Senftenberg (früher: Fachhochschule Lausitz) erhalten hatte. Dort war man offenbar zufrieden mit ihm, der Fakultätsrat und der Gründungsbeauftragte der TU sprachen sich für seine Ernennung aus. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur lehnte dennoch ab: Der Mann habe während seiner befristeten Anstellung nicht genug geforscht und zu wenig Forschungsmittel eingeworben.
Zu Unrecht, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus mit am Montag bekannt gegebenem Urteil (v. 19.02.2014, Az. VG 5 K 735/12). Die fachliche Eignung des Klägers zu beurteilen, sei nicht Sache des Ministeriums, sondern der Universität. Das Ministerium dürfe die Beurteilung der TU lediglich wegen rechtlicher Mängel beanstanden, die hier aber nicht zu erkennen seien. Insbesondere schade es nicht, dass der Mann nur wenig geforscht habe, da die Forschung bei Fachhochschullehrern im Vergleich zu Universitätsprofessoren nur eine untergeordnete Rolle spiele.
cvl/LTO-Redaktion
VG Cottbus zu Anspruch auf Verbeamtung: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11587 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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