Das Bezirksamt Mitte von Berlin durfte die Nutzung von Wohnungen in der Wilhelmstraße nicht mit der Begründung untersagen, es handele sich hierbei um "Ferienwohnungen" und damit einen nicht genehmigten Beherbergungsbetrieb. Das hat das VG Berlin am Montag in einem Eilverfahren entschieden.
Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte der Antragstellerin zuvor sofort vollziehbar untersagt, elf näher bezeichnete Wohnungen in der Wilhelmstraße als Beherbergungsstätte zu nutzen. Anlass des behördlichen Einschreitens waren Beschwerden über Lärmbelästigungen und andere negative Begleiterscheinungen der Nutzung von Wohnungen im allgemeinen Wohngebiet in unmittelbarer Nähe des Brandenburger Tors.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied nunmehr, dass die in Streit stehende Nutzung nicht mit den Mitteln des Baurechts untersagt werden könne (Beschl. v. 23.01.2012, Az. VG 19 L 294.11). Die Vermietung könne noch nicht als ungenehmigter Beherbergungsbetrieb qualifiziert werden und sei daher von der erteilten Baugenehmigung, die eine Wohnnutzung zulasse, gedeckt. Die Antragstellerin habe unwidersprochen dargelegt, dass die bestehenden Mietverträge eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten umfassten, hoteltypische Dienstleistungen nur in einem eingeschränkten Umfang erbracht würden und die Vermietung daher nicht das Gepräge einer Beherbergungsstätte hätten.
Vielmehr bestehe für die Mieter die Möglichkeit der eigenständigen Haushaltsführung und der unabhängigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises. Bei dieser Sachlage "wohnten" die Nutzer in den Apartments und würden nicht von einem Unternehmen "beherbergt".
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
age/LTO-Redaktion
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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5374 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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