Das Online-Portal "FragDenStaat" klagte gegen den Bundespräsidenten. Es wollte Informationen zu Begnadigungen der vergangenen Jahre erhalten - einem Institut, das in einem Rechtsstaat nichts verloren habe.
Der Bundespräsident muss der Presse keine Auskunft über seine Begnadigungspraxis geben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (v. 14.10.2022, Az. VG 27 K 285/21) entschieden.
2021 fragte FragDenStaat bei der Pressestelle des Bundespräsidenten Informationen zu sämtlichen Begnadigungen im Sinne des Art. 60 Grundgesetz (GG) von 2004 bis 2021 an. Sie wollte Einzelheiten zu allen Entscheidungen inklusive der Namen der begnadigten Personen erhalten.
Diese Anfrage wurde jedoch abgelehnt. Zum einen handele der Bundespräsident bei Begnadigungen nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Verfassungsorgan, sodass ihn dabei keine Auskunftspflicht treffe. Außerdem existiere eine solche Übersicht aller Begnadigungen mitsamt der geforderten Einzelheiten gar nicht und schließlich hätten die Begnadigten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre personenbezogenen Daten nicht weitergegeben würden.
Begnadigungen als ein "Überbleibsel aus vordemokratischen Zeiten"
FragDenStaat sah sich durch diese Ablehnung jedoch in seinen Grundrechten verletzt. Unter Berufung auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch zog die Initiative vor das VG. Auf ihrer Webseite beschreibt die Initiative das Begnadigungsrecht im Zusammenhang mit der Klage als "ein Überbleibsel aus vordemokratischen Zeiten", das "in einem Rechtsstaat eigentlich nichts verloren [hat], schon gar nicht, wenn dies intransparent geschieht."
Doch auch das VG Berlin gestand der klagenden Online-Plattform nun keinen Anspruch zu, denn der Bundespräsident sei bezüglich der Begnadigungen nicht als auskunftspflichtige Stelle im Sinne des Presserechts einzustufen. Das Begnadigungsrecht stelle schlicht kein Verwaltungshandeln dar, stellte die 27. Kammer klar, es unterliege vielmehr einer besonderen Gestaltungsmacht des Bundespräsidenten. Damit sei es auch gerichtlich nicht überprüfbar.
Zwar könne der Bundespräsident die Befugnis zur Begnadigung "auf andere Behörden" übertragen. Diese Möglichkeit betreffe aber vor allem die staatsrechtliche Rolle des Bundespräsidenten und regele nicht, dass er eine Behörde im Sinne des Presserechts sei. Auch an der Qualität des Gnadenakts ändere die Regelung nichts.
Auf die übrige in der Klage vorgebrachte Argumentation kommt es daher laut VG schon nicht mehr an.
Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
ast/LTO-Redaktion
VG Berlin verneint Informationsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49905 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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