VG Berlin: Kein Umzug von Urnen inn­er­halb Ber­lins

11.11.2021

Urnen auf Berliner Friedhöfen dürfen entweder nach 20 Jahren oder nur unter bestimmten Voraussetzungen umgebettet werden. Dazu zählt laut VG nicht, wenn ein Angehöriger aus Altersgründen nur noch nahegelegene Friedhöfe besuchen kann.

Die Asche eines oder einer Toten darf in Berlin während der Ruhezeit nicht umgebettet werden - auch dann nicht, wenn die Angehörigen zu alt sind, um einen weit entfernten Friedhof weiterhin zu besuchen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am Donnerstag bekanntgegeben (Urt. v. 26.10.2021, Az. VG 21 K 129/21).

Es entschied damit gegen die Klage eines Senioren, der nach einem Umzug nach Berlin-Pankow vergeblich beantragt hatte, die Urne auf dem Friedhof im ebenfalls Berliner Bezirk Treptow-Köpenick seines 2019 verstorbenen Sohns  umzubetten. Das Gericht urteilte, die Ruhe der Toten dürfe nach dem Berliner Friedhofsgesetz nur im Ausnahmefall gestört werden -  nämlich nur dann, wenn sich die Lebensumstände von Angehörigen atypisch und unerwartet ändern und man das Einverständnis des Toten voraussetzen oder zumindest annehmen kann. Ein Umzug, altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen oder der Wunsch, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, reichen nach Ansicht des Gerichts als Begründung nicht aus.

Die Mindestruhezeit auf Berliner Friedhöfen beträgt 20 Jahre. Gegen das Urteil können die Erben des Klägers noch Berufung einlegen. Der Mann selbst war im Verlauf des Verfahrens gestorben.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46630 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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