Einem Beamten kann ein Tag Sonderurlaub wegen der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Das hat das VG Berlin in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluss entschieden.
Das Berliner Verwaltungsgericht (VG) gab mit seiner Entscheidung einem Polizisten Recht. Der Kriminalkommissar hatte im Jahr 2011 die Gewährung von Sonderurlaub von einem Tag wegen der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin beantragt. Dies war mit der Begründung abgelehnt worden, in der Sonderurlaubsverordnung sei Urlaub wegen einer Niederkunft der Lebenspartnerin abschließend nur für Verheiratete oder Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehen.
Die 7. Kammer des VG bestätigte zwar, dass sich der Kläger nicht auf die Bestimmungen für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten berufen könne. Dies verletze auch weder das Gebot des Ehe- und Familienschutzes des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch den Gleichheitssatz. Denn die Unterscheidung beruhe auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber habe die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft als eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistandspflichten ausgestaltet. Diese Pflichten bestünden bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht.
Allerdings schließe dies nicht aus, die Niederkunft der Lebensgefährtin als einen anderen wichtigen persönlichen Grund im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies habe die Beklagte zu Unrecht verkannt (Urt. v. 26.02.2014, Az. VG 7 K 158.12).
mbr/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Sonderurlaub wegen Geburt : . In: Legal Tribune Online, 19.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11380 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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