Ein Fleischprodukt darf nicht als "Schweinebraten" bezeichnet werden, wenn es durch Zusammenfügung mehrerer Fleischstücke erzeugt wurde. Dies geht aus einem Urteil des VG Berlin vom Donnerstag hervor. Die Lebensmittelaufsichtsbehörde habe ein von einer Berliner Firma produziertes Fleischerzeugnis zu Recht als irreführend beanstandet.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Irreführung vorliegt, sei die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Dieser erwarte bei einem ihm als "Schweinebraten" offerierten Produkt, gleich ob gebraten oder roh, ein im natürlichen Zusammenhang belassenes und nicht ein durch mechanische und Hitzeeinwirkung aus mehreren Fleischstücken zusammengefügtes Stück Fleisch, begründeten die Richter der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ihr Entscheidung (VG, Urt. v. 20.10.2011, Az. VG 14 K 43.09).
Die Berliner Firma hatten ihren "Schweinebraten" im wahrsten Sinne des Wortes selbst produziert: Als Rohmaterial verwendete sie Schweinefleischstücke, denen ein Kochsalzlake injiziert wurde. Anschließend wurde in einem so genannten "Tumbelvorgang" die Muskulatur aufgelockert und Eiweiß freigesetzt. Die so vorbehandelten Stücke wurden zunächst in Dosen abgefüllt und gegart, wobei die Fleischstücke sich mittels Koagulation des Eiweißes miteinander verbinden. Anschließend wurde das so gewonnene Produkt entnommen, in Scheiben aufgeschnitten, und als Schweinebraten weiterverkauft. Das hat nun ein Ende.
mbr/LTO-Redaktion
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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4614 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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