Ein syrischer Flüchtling darf vorerst nicht nach Ungarn überstellt werden. Wie am Montag bekannt wurde, stoppte das VG Berlin seine Abschiebung, weil es systemische Mängel im Asylsystem des EU-Mitgliedstaats sieht. Aktuellen Berichten zufolge inhaftiert der Staat Asylbewerber ohne Angabe von Gründen und ohne die Möglichkeit einer Überprüfung bis zu sechs Monate.
Das Asylverfahren in Ungarn leide an systemischen Mängeln. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren die Überstellung eines syrischen Flüchtlings in den EU-Mitgliedstaat gestoppt (Beschl. v. 15.01.2015, Az. VG 23 L 899.14).
Nach den Regeln der Dublin-III-Verordnung ist für innerhalb der EU gestellte Asylanträge grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, den der Flüchtling als erstes betritt bzw. in dem er zuerst um Schutz nachsucht. Flüchtlinge, die sodann in einem anderen EU-Mitgliedstaat Asyl beantragen, werden daher in der Regel an den zuständigen Staat verwiesen und können dorthin überstellt werden. Ausnahmsweise muss aber der zweite Mitgliedstaat das Asylverfahren selbst durchführen, etwa wenn das Asylverfahren im betreffenden Mitgliedstaat an sogenannten systemischen Mängeln leidet.
Die 23. Kammer des VG Berlin bejahte dies nun für Ungarn. Denn die Praxis dieses Staates, Asylbewerber und hier insbesondere die im Dublin-Verfahren überstellten Personen nahezu ausnahmslos in Asylhaft zu nehmen, verstoße gegen das in Art. 6 der EU-Grundrechtecharta kodifizierte Recht auf Freiheit.
Aktuelle Berichte, insbesondere die des Flüchtlingswerks der Vereinten Nationen (UNHCR), von ProAsyl und auch des Auswärtigen Amtes belegten, dass Ungarn Asylbewerber ohne Angabe von Gründen zum Teil bis zu sechs Monate inhaftiere, ohne dass dies tatsächlich notwendig sei. Zudem werde Flüchtlingen die individuelle Überprüfung der Inhaftierung regelmäßig vorenthalten. Auch eine gesetzlich vorgesehene Kontrolle werde oftmals erst nach zwei Monaten durchgeführt und beschränke sich auf eine durchschnittlich nur drei Minuten dauernde Anhörung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte im Jahr 2011 systemische Mängel im Asylsystem Griechenlands festgestellt. Auch in Bezug auf das italienische Asylsystem hatte der EGMR im Fall einer Familie mit Kindern Zweifel angemerkt und die Abschiebung in das südeuropäische Land vorerst verhindert.
avp/LTO-Redaktion
VG Berlin stoppt Abschiebung nach Ungarn: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14425 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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