Nachdem der EuGH im Sommer entschied, dass Sprachtests für türkische Ehegatten gegen Unionsrecht verstoßen, will das VG Berlin nun wissen, was für Angehörige anderer Staaten gilt. Die klagende Nigerianerin will in ihrer Heimat einen Sprachkurs schon deshalb nicht absolvieren, weil die nächstgelegene Sprachschule 10 Reisestunden entfernt liegt.
Eine Nigerianerin klagt beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Sie weigert sich, für ihr begehrtes Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem in Deutschland lebenden Mann einen Kurs zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu besuchen. Die Frau hält dies für nicht zumutbar, denn bis zum Goethe-Institut in Lagos benötige sie mit dem Bus 10 Stunden.
Das VG hat das Klageverfahren ausgesetzt, wie nun bekannt wurde, und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hierzu angefragt (Beschl. v. 23.10.2014, Az. VG 28 K 456.12 V).
Die Sache weckt Erinnerungen an den sogenannten Fall "Dogan", zu dem sich der EuGH im Sommer geäußert hatte. Die Richter stellten damals klar, dass türkische Staatsangehörige nicht durch einen Sprachnachweis an der Familienzusammenführung gehindert werden dürfen. Dabei orientierte sich der EuGH allerdings an dem für türkische Staatsangehörige geltenden Assoziationsrecht. Nun soll Luxemburg entscheiden, was für Angehörige anderer Staaten gilt.
una/LTO-Redaktion
Sprachtest bei Ehegattennachzug: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13864 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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