Die europäische Studentenrichtlinie sieht vor, dass Bewerber aus dem nicht-europäischen Ausland ein Visum erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dem steht das deutsche Aufenthaltsgesetz gegenüber, das dem Auswärtigen Amt ein Ermessen hierüber einräumt. Der EuGH soll nun klarstellen, ob die EU-Richtlinie einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Visums begründet.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat über den Fall eines Tunesiers, der an der Technischen Universität (TU) Dortmund studieren möchte, zu entscheiden. Die TU hatte ihm bereits einen Platz im Studiengang Mathematik zugeteilt. Allerdings wollte ihm das Auswärtige Amt kein Visum für Studium und Sprachkurs gewähren. Das Amt hatte Zweifel an der Studienmotivation, da der Bewerber insbesondere in Mathematik schlechte Abiturnoten aufweist. Man traue ihm das Studium in Deutschland nicht zu.
Das VG wollte in der Sache noch nicht entscheiden, da nicht klar sei, wie weit das Ermessen des Auswärtigen Amtes aus dem Aufenthaltsgesetz reiche, wenn die Bedingungen aus der europäischen Studentenrichtlinie erfüllt seien. Diese schreibt in Artikel 6 und 7 vor, welche Voraussetzungen Nicht-EU-Ausländer erfüllen müssen, damit ihnen ein Visum erteilt wird. Dazu gehören zum Beispiel der Nachweis von Sprachkenntnissen oder einer Krankenversicherung.
Das VG hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Er soll prüfen, ob die Studentenrichtlinie (2004/114/EG) einen bindenden Anspruch auf Erteilung eines Visums begründet. In dem Fall stünde der inländischen Behörde kein weiteres Ermessen zu, sobald die Bedingungen der EU-Richtlinie erfüllt sind (Beschl. v. 05.09.2013, Az. 14 K 350.11.v).
una/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Visum zu Studienzwecken: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9530 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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