Wer 20 Semester lang studiert, kann den Anspruch auf Wohngeld verlieren. Der Antrag sei missbräuchlich, sagt das Bezirksamt und auch das VG Berlin.
Studierende können bei überlanger Dauer des Studiums den Anspruch auf Wohngeld verlieren. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Dezember 2022, wie nun bekannt wurde (Urt. v. 15.12.2022, Az. VG 21 K 144/22).
Eine 1991 geborerene Frau hatte über mehrere Jahre Wohngeld erhalten und stellte auch 2022 einen Antrag auf Bewilligung des Zuschusses. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich im 14. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen. Dazu kamen vier Urlaubssemester und zwei Semester eines anderen Erststudiums, sodass insgesamt 20 Hochschulsemester angefallen waren.
Die Wohngeldbehörde des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf lehnte den Antag auf Wohngeld wegen Missbräuchlichkeit ab. Nun wies auch das VG die hiergegen gerichtete Klage der Studentin ab. Der Gewährung von Wohngeld stehe der gesetzliche Ausschlussgrund der Missbräuchlichkeit entgegen. Wohngeld solle nicht gewährt werden, wenn es dem Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel entgegenstehe. In diesem Fall sei eine Zahlung unangemessen und sozialwidrig.
Der Gesetzgeber habe insoweit Regelbeispiele festgelegt, die der Gewährung entgegenstehen. So zum Beispiel den Besitz eines erheblichen Vermögens oder die Erwebsfähigkeit einer Person, die es mutwillig unterlässt, die Arbeit aufzunehmen.
VG: Studium wird nicht mehr ernsthaft betrieben
Ein Fall missbräuchlicher Inanspruchnahme liege aber auch bei Studierenden mit einer Studiendauer vor, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dafür spreche, dass das Studium nicht (mehr) ernsthaft betrieben werde, so das VG. So liege der Fall hier: Weil die Studierende sich im 14. Fachsemester eines Zweitstudiums befinde und somit mehr als das Doppelte der Regelstudienzeit in Anspruch genommen habe und dazu nur etwas mehr als die Hälfte der erforderlichen Klausuren bestanden habe, sei nicht davon auszugehen, dass das Studium ernsthaft betrieben werde.
Eine Verdoppelung der Regelstudienzeit wegen behaupteter studentischer Nebentätigkeit komme ebenso wenig in Betracht wie eine Herausrechnung von vier "Corona-Semestern".
Das Urteil ist rechtskräftig.
ku/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Studentin im 20. Semester: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51001 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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