Besteht ein Verdacht auf Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot, müssen Online-Portale wie Airbnb den Behörden die Daten der Vermieter übermitteln. Airbnb könne sich dabei nicht auf irisches Datenschutzrecht berufen, so das VG Berlin.
Behörden dürfen eine Online-Plattform wie Airbnb bei einem Anfangsverdacht der Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden und eine Klage von Airbnb überwiegend abgewiesen (Urt. v. 23.06.2021, Az. 6 K 90/20).
Airbnb hatte sich gegen einen Bescheid des Berliner Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg gewehrt, mit dem das Portal verpflichtet wurde, Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und die genaue Lage der von ihnen angebotenen Ferienwohnungen zu übermitteln. Das Bezirksamt sah in den Fällen Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot. Airbnb dagegen hielt die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stützte, für verfassungswidrig. Zudem sei der Bescheid selbst rechtswidrig. Die Behörde verlange von dem in Dublin sitztenden Unternehmen einen verstoß gegen irisches Datenschutzrecht.
Die 6. Kammer des VG wies die Klage nun überwiegend ab. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) in der damals geltenden Fassung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar.
Wegen der Anonymität der Angebote auf der Internet-Plattform seien an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen, so das VG weiter. Ein solcher Anlass könne unter anderem dann angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten. Nach Angaben des Gerichts habe der Gesetzgeber die Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Online-Portalen eingeführt. Sie gelte in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen.
Airbnb könne sich auch nicht auf irisches Datenschutzrecht berufen, da die dortigen Regelungen in dem vom Gericht entschiedenen Fall keine Anwendung finden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
acr/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Zweckentfremdungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45292 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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