Aus Langeweile machte ein Achtklässler heimlich Fotos von seinem Lehrer im Unterricht, wofür er einen schriftlichen Verweis kassierte. Seine Klage hat das VG Berlin nun abgewiesen: Der Schule stehe ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die Klage eines Schülers abgewiesen, dem ein schriftlicher Verweis erteilt worden war, weil er während des Unterrichts ohne Einverständnis Bilder von seinem Klassenlehrer gemacht und diese auch herumgeschickt hatte (Urt. v. 21.07.2023, Az. 3 K 211/22).
Nach eigenen Angaben machte der Achtklässler aus Langeweile Bilder mit seinem Tablet von seinem Lehrer. Nachdem die Bilder in der Schülerschaft hin und her geschickt worden waren, wurde eine Klassenkonferenz einberufen. In dieser wurde beschlossen, dem Schüler einen Verweis zu erteilen und diesen auch ins Zeugnis einzutragen. Der Widerspruch des Schülers gegen den Verweis blieb ohne Erfolg, der Fall landete vor Gericht.
Pädagogischer Beurteilungsspielraum der Schule gerichtlich nur begrenzt überprüfbar
Doch auch vor dem VG scheiterte der Schüler mit seinem Begehren. Das Gericht betonte, dass der schriftliche Verweis als schulische Ordnungsmaßnahme keinen Strafcharakter habe, sondern eine pädagogische Maßnahme sei. Sie diene neben der Erziehung des Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts.
Bei der Verhängung einer solchen Ordnungsmaßnahme komme der Schule zudem ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliege. Überprüft werden kann nach Auffasung des Gerichts grundsätzlich nur, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt worden ist, die Maßnahme willkürfrei ist und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden. Dies sei hier gegeben.
Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme verhältnismäßig
Der Schüler hat nach Gerichtsangaben eingeräumt, die Fotos vom Klassenlehrer ohne dessen Einverständnis angefertigt und versendet zu haben. Damit habe er gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterrichtsablauf gestört sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Der schriftliche Verweis sei die mildeste Ordnungsmaßnahme und angesichts der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Nachahmungsgefahr und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers verhältnismäßig.
Auch die Eintragung des Verweises auf dem Zeugnis sei nicht zu beanstanden, so das VG weiter. Denn der der Schüler selbst habe durch das Versenden der ungenehmigten Fotos erst das Risiko ihrer Verbreitung geschaffen. Außerdem handle es sich nicht um ein Abschlusszeugnis.
lmb/LTO-Redaktion
VG weist Klage eines Schülers ab: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52469 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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