Das VG Berlin wies die Klage einer Anwohnerin gegen einen Hundeauslauf ab. Das Gebell sei bei Einhaltung der Grenzwerte zumutbar. Hunde müssten sich artgerecht bewegen können, so das Gericht.
Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm ist von Anwohnern hinzunehmen, wenn er sich im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte hält. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit am Montag veröffentlichtem Urteil (v. 09.06.2023, Az. VG 24 K 148.19).
Eine Anwohnerin hatte gegen den umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen Hundeauslauf geklagt, den das Bezirksamt im Fennpfuhlpark in Berlin eingerichtet hatte. Die Anlage wird von einem privaten Bürgerverein betrieben, mit dem das Bezirksamt einen Nutzungsvertrag schloss. Auf dem Hundespielplatz gab es einen Hinweis auf Öffnungszeiten.
Die Anwohnerin machte aber geltend, dass der Spielplatz außerhalb der Zeiten genutzt werde und die Lärmbelästigung unzumutbar sei. Das Gebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit. An Schlaf sei selbst bei geschlossenem Fenster nicht zu denken, wenn dort viele Hunde seien.
Laut dem Urteil kommt es aber nicht auf das individuelle Empfinden der gestörten Person an. Stattdessen sei ein verständiger Durchschnittsmensch Maßstab für die Beurteilung. Bei der Lärmpegelmessung in der Wohnung der Klägerin seien die zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 Dezibel eingehalten worden. Dass Hundegebell besonders lästig sein könne, sei durch einen rechnerischen Aufschlag berücksichtigt worden. Das Bezirksamt habe außerdem ausreichende Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Öffnungszeiten eingehalten werden. Denn der umzäunte Platz werde regelmäßig von Helfern des Bürgervereins abgeschlossen.
Das Gericht führt aus, dass der Lärm zwar wiederkehrend, aber nicht ununterbrochen ist. Außerdem gehörten Hundespielplätze zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Hundeauslaufplätze seien sinnvoll und aus Gründen des Tierschutzes notwendig. Wegen der in Berlin geltenden Leinenpflicht müssten für Hunde Orte geschaffen werden, an denen diese sich artgerecht frei bewegen können.
lfo/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Hundespielplatz im Wohngebiet: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52267 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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