VG Berlin zum Straßenrecht: Fit­ness­kurse in Parks müssen geneh­migt werden

31.05.2022

Anstelle von Sport in beengten Kursräumen, Fitnesstraining an der frischen Luft in öffentlichen Grünanlagen: Das stellt jedenfalls für kommerzielle Veranstalter eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis bedarf, so das VG Berlin.  

Sportveranstalter, die für ihre zahlenden Kunden, Fitnesstrainings in den öffentlichen Parks von Berlin an der freien Luft anbieten wollen, brauchen dafür eine Genehmigung von den zuständigen Behörden. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin und wies damit die Klage eines Kursveranstalters gegen den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ab, wie es am Dienstag mitteilte (Urt. v. 22.04.2022, Az. VG 24 K 284.20).

Der Veranstalter bietet unter anderem Fitnesstrainings mit bis zu 20 Teilnehmern in Parks an, darunter auch im Gleisdreieck-Park in Kreuzberg. Der Bezirk untersagte die Trainings und weigerte sich auch eine Genehmigung zu erteilen. Der Veranstalter wollte daraufhin gerichtlich feststellen lassen, dass er keine Erlaubnis für seine Trainings braucht.  

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Es musste zwischen dem erlaubnisfreien Allgemeingebrauch und der erlaubnispflichtigen Sondernutzung abgrenzen. Nach dem Urteil fällt das kommerzielle Sportangebot nicht unter den Allgemeingebrauch und bedarf daher nach dem Grünanlagengesetz einer Genehmigung.   

Zwar gestatte das Gesetz erlaubnisfrei auf besonders ausgewiesenen Flächen eine Reihe von Veranstaltungen und Tätigkeiten, wie etwa Kunst- oder Kulturveranstaltungen mit Live-Musik. Das setze aber stets voraus, dass es sich nicht um kommerzielle Veranstaltungen handeln dürfe, so die 24. Kammer.

Kommerzielle Kurse sind nicht für alle Parkbesucher

Es sah den als juristische Person organsierten Sportveranstalter schon nicht als "Teil der erholungsbedürftigen und erholungssuchenden Bevölkerung" an, für die die Grünanlagen eigentlich bestimmt seien. Die Trainings stünden gerade nicht allen Besuchern offen, sondern seien ausschließlich für die eigenen Kunden bestimmt und mit Kosten verbunden. Darauf, dass sich auch die Kursteilnehmer in den Grünlagen erholten, komme es nicht mehr an, so das VG Berlin.

Wegen der starken Nutzung der Parks und der "knappen Ressourcen" sei klar, dass kommerzielle Veranstaltungen durch die Behörden genehmigt werden müssten, um auch konkurrierende Angebote angemessen berücksichtigen zu können.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hatte für diesen Sommer beschlossen, von kommerziellen Sportanbietern Gebühren zu nehmen und nur noch eine begrenzte Zahl zuzulassen. Andere Bezirke verbieten die Kurse ganz. Gegen das Urteil ist noch eine Berufung am Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg möglich.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

VG Berlin zum Straßenrecht: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48607 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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