VG Berlin zu Demonstration gegen Ukraine-Krieg: Gericht ver­bietet Kriegs­bilder auf Bot­schafts­fas­sade

20.02.2024

Keine Projektion auf das Gebäude der russischen Botschaft in Berlin: Die Beeinträchtigung der Würde der diplomatischen Mission wiege schwerer als die der Meinungsfreiheit der Demonstrierenden, so das VG Berlin.

"Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, zwei Jahre seit dem Beginn der Vollinvasion." So lautet das Thema einer Versammlung am 24. Februar 2024, zu der ukrainische Verein Vitsche aufgerufen hat. Geplant war, dass der Verein dabei eine Stunde lang Bilder und Videos vom Krieg auf das Botschaftsgebäude projiziert. Die Polizei Berlin erlaubte die Versammlung, untersagte aber das beabsichtigte Anstrahlen des Gebäudes. Der dagegen gerichtete Eilantrag des Vereins blieb enun rfolglos.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin argumentierte in seiner Entscheidung (Beschl. v. 20.02.2024, Az. VG 1 L 57/24), die geplante Projektion beeinträchtige die Würde der diplomatischen Mission. Dabei stützt es sich auf das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD). Nach Artikel 22 des WÜD hat der Empfangsstaat einer Auslandsvertretung (Mission) die Pflicht, Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Würde der Mission beeinträchtigt wird.

"Würde der Mission verletzt"

Das Erscheinungsbild des Botschaftsgebäudes repräsentiere den Staat und sei bei der Erfüllung diplomatischer Aufgaben essenziell, so das VG. Strahlen Demonstrierende diese mit Bildern an, bestehe die Gefahr, dass der Auslandsvertretung eine Meinung zugeschrieben wird, die diese nicht geäußert hat bzw. nicht billigt. Dies verletze die Würde der Mission und sei deshalb unzulässig.

Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Demonstrierenden muss nach Auffassung des Gerichts hinter der Pflicht aus dem WÜD zurückstehen. "Die Unverletzlichkeit der Würde der am internationalen völkerrechtlichen Verkehr beteiligten Staaten sei unverzichtbare institutionelle Mindestvoraussetzung für das friedliche Zusammenleben der Staaten", schreibt das VG Berlin in seiner am Dienstag veröffentlichten Pressemitteilung. Daher liege ihr Schutz auch im Interesse Deutschlands als Empfangsstaat.

Dass die Demonstrierenden das Gebäude nicht anstrahlen dürfen, sei ein geringfügiger Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 5 und 8 Grundgesetz. Denn sie dürfen wie geplant vor der Botschaft demonstrieren. Dabei könnten sie im öffentlichen Straßenraum eine Leinwand aufstellen und darauf die Bilder und Videos zeigen. Der Verein dürfe die Leinwand auch so plazieren, dass der direkte Bezug zur Botschaft klar zu erkennen ist, so das Gericht. Allein die Projektion auf das Gebäude sei unzulässig.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Verein kann gegen ihn Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

dpa/hes/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu Demonstration gegen Ukraine-Krieg: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53919 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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