Zur Bekämpfung von Geldwäsche müssen Rechtsanwälte und Notare verdächtige Immobiliengeschäfte melden. Das VG Berlin wies den Eilantrag eines Notars, der darin einen Eingriff in seine Berufsfreiheit sah, ab.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einen Eilantrag eines Rechtsanwalts und Notars, der sich gegen die im Oktober 2020 in Kraft getretene Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) richtete, zurückgewiesen. Die Verordnung sei mit der Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und Notaren vereinbar, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 05.02.2021, Az. 12 L 258/20).
Seit Oktober 2020 müssen Rechtsanwälte und Notare bestimmte Immobiliengeschäfte melden, bei denen der Verdacht der Geldwäsche besteht. Nach der Verordnung bestehen diese Meldepflichten unter anderem bei Geschäften mit Bezug zu Risikostaaten, bei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder bei verdächtigen Kauf- oder Zahlungsmodalitäten. Dagegen zog ein Anwalt und Notar vor das VG und wollte einstweilen festgestellt wissen, dass er den ihm auferlegeten Meldepflichten nicht nachkommen müsse. Die Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar und stellten daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar, argumentierte der Jurist.
Die 12. Kammer des VG wies seinen Eilantrag jedoch zurück. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nämlich nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen, so das VG zur Begründung. Auch Notare unterlägen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrächen. Der Gesetzgeber verfolge mit den Meldepflichten ein legitimes Ziel, was vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden, hieß es weiter.
Schließlich trete das Interesse des Notars auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück. Denn auch wenn es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um ein hohes und im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbares Gut handele, stehe laut VG außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend seien.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
acr/LTO-Redaktion
VG Berlin zu auffälligen Immobilientransaktionen: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44333 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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