Das Zulassungsverfahren für Taxiunternehmen am Flughafen BER muss neu geregelt werden. Die bisherige Regelung des Taxiverkehrs sei "nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig", entschied das VG Berlin.
Das Berliner Verwaltungsgericht (VG) hat das Verfahren zur Regelung des Taxenverkehrs am Hauptstadtflughafen BER beanstandet. Die Allgemeinverfügung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), mit der die Durchführung des Taxiverkehrs an dem Flughafen geregelt werden sollte, sei aufgrund "schwerwiegender und offensichtlicher Fehler" nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, entschied das Gericht am Montag (Beschl. v. 28.12.2020, Az. 11 L 384/20). Das gesamte Zulassungsverfahren müsse nun neu geregelt werden.
Eigentlich dürfen Taxifahrer Fahrgäste nur in den Landkreisen oder Kommunen aufnehmen, wo sie ihre Konzession besitzen - im Falle des BER ist das der Brandenburger Landkreis Dahme-Spreewald. Nach jahrelangem Ringen hatten sich beide Länder und der Kreis jedoch darauf verständigt, dass seit der BER-Eröffnung am 31. Oktober dort zu gleichen Teilen Taxis aus Berlin und aus dem Landkreis Fahrgäste aufnehmen dürfen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung des LABO trat mit Eröffnung des BER in Kraft.
Zunächst wurde Lizenzen für jeweils 300 Fahrzeuge aus beiden Ländern erteilt. Ein Berliner Taxiunternehmer, der nicht an dem Zulassungsverfahren teilgenommen hatte, wollte das Ergebnis der Auslosung vom VG für ungültig erklären lassen und hatte die erneute Auslosung der Konzession verlangt.
Widersprüchliches Inkrafttreten
Das VG wies den Antrag des Taxiunternehmers zwar zurück, kassierte aber gleich die gesamte Allgemeinverfügung. Ein Anspruch auf Berücksichtigung im Auswahlverfahren setze nämlich eine wirksame Rechtsgrundlage für die Sonderzulassung voraus. Schon daran fehlt es laut Gericht aber. Die Allgemeinverfügung sei in wesentlichen Teilen unvollständig, da nicht angegeben werde, wann und unter welchen Voraussetzungen eine solche Zulassung erfolge.
Außerdem sei sie widersprüchlich, entschied das VG. Denn die Allgemeinverfügung trete erst am 31. Oktober in Kraft, regele aber bereits ein bis zum 12. Oktober laufendes Zulassungsverfahren. Dies sei "tatsächlich unmöglich", da eine ab 31. Oktober geltende Allgemeinverfügung nicht ein zeitlich vorangehendes Auswahlverfahren regeln könne.
Aufgrund des rechtwidrigen Losverfahrens seien auch die erteilten Genehmigungen an Taxiunternehmen rechtswidrig, so das VG. Das gesamte Zulassungsverfahren müsse neu geregelt werden. Dem Antragsteller stehe es frei, am neuen Verfahren teilzunehmen, hieß es.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43845 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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