Eine gehisste Fahne des Fußballclubs Borussia Dortmund in Hemer im Sauerland beschäftigte zuletzt das VG Arnsberg. Ein Nachbar fühlte sich hierdurch so sehr belästigt, dass er Beseitigungsklage erhob. Er hielt Mast und Fahne unter anderem für eine unzulässige Werbeanlage, da der BVB ein börsennotiertes Unternehmen sei. Für seine Argumentation hatte das Gericht allerdings nichts übrig.
Eine gehisste BVB-Fahne mit einem meterhohen Fahnenmast ist eine in Wohngebieten zulässige Nebenanlage und stellt keine eigene gewerbliche Betätigung dar. Unabhängig davon, dass Borussia Dortmund ein an der Börse vertretener Fußballverein ist. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg (Urt. v. 15.07.2013, Az. 8 K 1679/12).
Damit darf die Fahne, die ein Fan des BVB auf seinem Grundstück im sauerländischen Hemer gehisst hat, weiterhin wehen. Sein Nachbar ist mit seiner Beseitigungsklage gescheitert. Er fühlte sich in mehrfacher Hinsicht von dem öffentlich präsentierten Vereinswappen gestört. So sei der Mast samt Fahne eine unzulässige Werbeanlage; der BVB müsse eher als Unternehmen angesehen werden denn als Fußballverein. Schließlich sei der Club schon vor Jahren an die Börse gegangen. Daneben gingen von der Fahnenanlage unzumutbare Störungen durch Lärm und Schlagschatten aus. Gerade bei Nässe und Wind verursache sie erhebliche Geräusche. Der Nachbar stellte im Übrigen klar, dass er selbst kein Anhänger eines rivalisierenden Vereins sei.
Das Gericht stellte klar, dass der fünf Meter hohe Fahnenmast des BVB-Fans nicht als Werbeanlage im baurechtlichen Sinne angesehen werden könne. Er sei nicht als Träger wechselnder Werbung vorgesehen, sondern bringe lediglich die innere Verbundenheit mit dem Vizemeister zum Ausdruck. Im Hinblick auf die entstehenden Geräusche habe der BVB-Fan glaubhaft versichert, dass er die Fahne bei schlechter Witterung einhole. Aber selbst wenn dies gelegentlich versäumt werde, werde das zulässige Maß an Beeinträchtigungen nicht überschritten. Mast und Fahne hätten Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.
una/dpa/LTO-Redaktion
VG Arnsberg zu Nachbarschaftsstreit: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9193 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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