Die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist in Nordrhein-Westfalen mit einer Frau zu besetzen. Wie am Dienstag bekannt wurde, hat das VG Arnsberg mit dieser Begründung die Klage eines Mannes auf Schadensersatz abgewiesen, dessen Bewerbung auf die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten im Ennepe-Ruhr-Kreis nicht berücksichtigt worden war.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg bestimmt das Landesgleichstellungsgesetz ausdrücklich, dass als Gleichstellungsbeauftragte nur eine Frau bestellt werden kann. Diese Bestimmung sei durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gedeckt und sowohl mit dem europäischen Recht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts bei der Besetzung der Stelle sei zulässig, weil das Geschlecht bei einer Gleichstellungsbeauftragten wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstelle. Denn bei den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehe es hauptsächlich um den Abbau von derzeit (noch) bestehenden Nachteilen für Frauen im privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis sowie um die Wahrnehmung von frauenspezifischen Aufgaben, so das VG (Urt. v. 14.08.2013, Az.2 K 2669/11).
Der Landesgesetzgeber habe deshalb an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse angeknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben könnten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger, der seinen Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruch auf einen Verstoß gegen das AGG gestützt hatte, kann beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
asc/LTO-Redaktion
VG Arnsberg zum AGG: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9442 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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