Auch die Aachener Verwaltungsrichter gehen nun davon aus, dass das staatliche Glücksspielmonopol rechtswidrig ist. Sie schlossen sich damit den aktuellen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts an.
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat eine unter Berufung auf das Staatsmonopol von der Stadt Hückelhoven erlassene Ordnungsverfügung gegen einen Sportwettenvermittler für rechtswidrig erklärt und die aufschiebende Wirkung der Klage des Sportwettenvermittlers angeordnet (Beschl. v. 17.06.2011, Az. 6 L 495/10).
Wie andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hält auch das Aachener Gericht das staatliche Glücksspielmonopol nur dann für europarechtskonform, wenn es in Gänze eine systematische Bekämpfung der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Kriminalität vorsieht. Daran fehle es derzeit. Unter Berufung auf ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom April 2011 verweist das Gericht darauf, dass die Zahl der Geldspielgeräte in den letzten Jahre erheblich gestiegen sei und sich die Lottogesellschaften nicht an die vorgegebenen Werbebeschränkungen gehalten hätten.
Das VG merkt ausdrücklich an, dass es nicht die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen teilt. Dieses hält Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art ungeachtet ihrer möglichen Europarechtswidrigkeit für rechtmäßig, weil die Vermittlung von Sportwetten der Erlaubnis bedürfe und diese nicht erteilt worden ist. Für die Aachener Richter muss der Sportwettenvermittler hingegen die Untersagungsverfügung der Stadt Hückelhoven derzeit nicht beachten.
tko/LTO-Redaktion
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VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3677 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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