Auch wenn Sonderpostenmärkte unter anderem Lebensmittel anbieten, fallen sie nicht unter die Ausnahmen für den Einzelhandel für Lebensmittel. Das hat nun das VG Bremen entschieden. Sie bleiben damit in Corona-Zeiten geschlossen.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen (VG) hat den Eilantrag einer Einzelhandelsgesellschaft gegen das mit Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 erlassene Verbot der Ladenöffnung abgelehnt (Beschl. v. 26.03.20. Az. 5 V 553/20).
Das Ladenöffnungsverbot, welches aufgrund der aktuellen Coronakrise in Bremen gilt, schließe auch Sonderpostenmärkte mit ein, so das VG. Die Kammer begründet ihre Entscheidung damit, dass das derzeitige Verbot notwendig sei, um zu verhindern, dass sich das Coronavirus weiterverbreitet. Das Geschäft der Antragstellerin unterfalle dabei nicht dem Begriff des Einzelhandels, für den der Gesetzgeber eine Ausnahme geschaffen habe. Geschäfte mit "Mischangebot" würden entsprechend nicht von der Ausnahme erfasst, da sie für die Versorgung der Bevölkerung nicht essentiell notwendig seien. Dies gelte insbesondere auch, weil die Geschäfte nach außen hin als Sonderpostenmärkte aufträten.
Die Einzelhandelsgesellschaft betreibt im norddeutschen Raum mehrere Sonderpostenmärkte, in denen unter anderem auch Tiefkühlware, Matratzen, Feuerwerk, Lebensmittel und Getränke angeboten werden. Sie machte geltend, zu einem Großteil auch Waren zu vertreiben, die auch in den Geschäften vertrieben werden, die weiter für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben dürfen.
Laut Gericht ergibt sich aus einer Warenaufstellung allerdings, dass nur rund 25 Prozent des Sortiments auf Lebensmittel und Getränke entfielen. Nach Auffassung der Kammer geht es Kunden in diesen Märkten typischerweise nicht in erster Linie darum, die wesentliche Dinge des täglichen Bedarfs zu kaufen. Dies sei zwar auch möglich, vielen Kunden dürfte es aber darum gehen, nach günstigen Angeboten und Gelegenheitskaufen zu suchen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
vbr/LTO-Redaktion
mit Materialen der dpa
VG Bremen lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41131 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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