Ein Strafverteidiger schickte seinen Vertreter in die JVA, um einen dort einsitzenden Mandanten zu besuchen. Diesem wurde aber der Eintritt verwehrt. Verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden, so der VerfGH Rheinland-Pfalz.
Im Streit um die Versagung eines Rechtsanwaltsbesuchs bei einem Untersuchungsgefangenen in einer rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalt (JVA) hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in Koblenz die Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers zurückgewiesen. Die Berufsfreiheit des Verteidigers sei nicht verletzt worden, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (Beschl. v. 19.11.2019, Az. B 10/19).
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war Strafverteidiger eines Beschuldigten in Untersuchungshaft. Seine Verteidigerstellung wurde der JVA vom Gericht mitgeteilt. Zu einem Gesprächsbesuch des Beschuldigten erschien er allerdings nicht selbst in der JVA, sondern sein von der Rechtsanwaltskammer zu seinem allgemeinen Vertreter bestellter Kollege. Diesem wurde dann aber unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Ministeriums der Justiz kein Einlass gewährt. Dem Papier nach würden der JVA durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Verteidiger mitgeteilt und von der JVA als solche eingetragen - und nur den eingetragenen Verteidigern sei der Besuch gestattet. Dass er sich mit einem Bestellungsschreiben als Vertreter des eingetragenen Verteidigers ausweisen konnte, reiche nicht aus.
Der Antrag des vertretenen Anwalts auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Besuchsverweigerung hatte vor dem Land- wie vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Prüfung des Verteidigungsverhältnisses obliege nach § 119 Abs. 4 S. 3 der Strafprozessordnung (StPO) dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft und nicht der JVA. Gleiches gelte für die Prüfung des Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses. Alleine der Nachweis der Bestellung zum Vertreter des eingetragenen Verteidigers gegenüber der JVA genüge nicht, so die Gerichte.
VerfGH: Kontrolle "am Gefängnistor" zu unzuverlässig
Der Verteidiger sah sich dadurch in seiner Berufsfreiheit verletzt. Er sei auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten angewiesen, argumentierte er. Da sein Vertreter diesen trotz akutem Gesprächsbedarf nicht habe aufsuchen können, sei dieses gefährdet worden. Der bestellte Vertreter eines Verteidigers trete bei Verhinderung an seine Stelle und müsse allenfalls der JVA seine Bestellung nachweisen, nicht aber vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.
Der VerfGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Er entschied, dass die Anforderungen an den Nachweis der Verteidigerstellung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Die vom Gericht, der Staatsanwaltschaft und der JVA Art und Weise, wie kontrolliert und Einlass gewährt wird, stelle nur eine geringe Beeinträchtigung seiner Berufsfreiheit dar, so der VerfGH. Zudem hätte der Anwalt dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft die Bestellung seines Vertreters ohne großen Aufwand mitteilen und so eine Eintragung in der JVA erreichen können.
Nach Auffassung der Verfassungsrichter dient die Überwachung der geltenden Maßgaben dem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Eine hinreichende Kontrolle durch einen JVA-Bediensteten alleine anhand der vor Ort vorgelegten Bestellungsurkunde sei "am Gefängnistor" und ohne genaue Kenntnis über Stand und Besonderheiten des Verfahrens nur unzuverlässig möglich. Allein das Gericht oder die Staatsanwaltschaft kenne den dafür relevanten Sachstand, schloss der VerfGH
acr/LTO-Redaktion
VerfGH Rheinland-Pfalz zu versagtem Mandantenbesuch: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38953 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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