Der nordrhein-westfälische Landeshaushalt 2011 verstieß wegen zu hoher Kredite gegen die Verfassung. Das hat der VerfGH in Münster am Dienstag festgestellt.
In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es, von der in Art. 83 S. 2 der Landesverfassung NRW normierten Regelverschuldungsgrenze dürfe grundsätzlich nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abgewichen werden. Nach gefestigten verfassungsrechtlichen Maßstäben müsse die Störung ernsthaft und nachhaltig sein oder als solche unmittelbar drohen.
Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Der Gesetzgeber habe anhand der im maßgeblichen Zeitpunkt der Beratungen vorliegenden Konjunkturdaten nicht hinreichend dargelegt, dass (noch) eine konjunkturelle Ausnahmesituation vorgelegen habe, so der Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12.03.2013, Az. VerfGH 7/11).
Die rot-grüne Regierungskoalition hatte den Etat im Parlament durchgesetzt. Es ist bereits das zweite Mal, dass ein rot-grüner Landeshaushalt von dem Gerichtshof als verfassungswidrig eingestuft wurde. Wegen des Zeitablaufs hat das allerdings keine unmittelbaren finanziellen Folgen mehr.
dpa/plö/LTO-Redaktion
VerfGH Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8309 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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