Grundstückseigentümer in Berlin müssen weiterhin dafür sorgen, dass der Bereich vor ihren Liegenschaften im Winter geräumt ist. Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde eines Hauseigentümers in Reinickendorf gegen die vor zwei Jahren verschärfte Verantwortlichkeitsregelung abgewiesen. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss hervor.
Die Richter des Verfassungsgerichtshofes (VerfGH) führten aus, dass der Eigentümer nicht in der Pflicht stehe, Schnee und Eis persönlich zu beseitigen. Sie stellten auch klar, dass er nicht in jedem Fall zur Kasse gebeten werden dürfe, wenn ein von ihm beauftragter Dienstleister versagt (Beschl. v. 14.11.2012, Az. VerfGH 8/11).
Es müsse genügen, wenn der Anlieger alles Zumutbare getan und veranlasst habe, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst durch sorgfältig ausgewählte und angemessen überwachte Auftragnehmer sicherzustellen, heißt es in dem Beschluss. "Nur wenn der Anlieger seinen so verstandenen Pflichten schuldhaft nicht nachkommt, kann er (...) wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden."
Seit dem Winter 2010/11 gelten in Berlin verschärfte Regeln für den Winterdienst. Damals wurde den Hauseigentümern durch Gesetzesänderung die Möglichkeit genommen, auch die Verantwortlichkeit für einen ordentlichen Winterdienst einem Dienstleister zu übertragen.
dpa/age/LTO-Redaktion
Berliner Verfassungsgerichtshof zu Winterdienst: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7620 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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