In einem Urteil vom Freitag hat das OLG Frankfurt am Main einen bekannten Autohersteller dazu verurteilt, einen Neuwagen zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Der Wagen sei mangelhaft, da sich die Insassen in ihm aufgrund klappernder Geräusche nicht wohlfühlten.
Anfang 2008 erwarb der spätere Kläger in einer Filiale des beklagten Autoherstellers einen Neuwagen für rund 33.000 Euro. Viel Freude hatte der Mann an seinem Neuwagen allerdings nicht. Mehrfach rügte er diverse Mängel an dem Fahrzeug und brachte das Auto in die Werkstatt des Autohauses.
Als schließlich im Jahr 2009 auch noch klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeuges auftraten und diese auch nach dem 22ten Reparaturversuch nicht beseitigt werden konnten, trat der Mann vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Erstattung des Kaufpreises.
Zu Recht, wie sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens urteilten.
Berechtigtes Gefühl, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht
Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung.
Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.
Der Käufer müsse sich allerdings auf den zu erstattenden Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen (Urt. v. 28.2.2013, Az. 3 U 18/12).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8252 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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