Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines solchen Programms verwendet werden, um bestimmte Funktionen zu nutzen, genießen urheberrechtlichen Schutz. Dies hat der EuGH mit Urteil vom Mittwoch bekanntgegeben.
Deswegen sei der Erwerber einer Programmlizenz grundsätzlich berechtigt, das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die ihm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Dies könne der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm nicht unter Berufung auf den Lizenzvertrag verhindern, so die Luxemburger Richter in ihrem Urteil vom 02. Mai 2012 (Az. C-406/10).
Ließe man nämlich zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezieht sich der durch die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen geschaffene Schutzgegenstand damit auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen wie Quellcode und Objektcode, die seine Vervielfältigung in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen erlauben.
Zugrundeliegende Ideen und Grundsätze nicht geschützt
Dagegen sind Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der Ideen und Grundsätze, auf denen die Schnittstellen basieren, nicht im Sinne der Richtlinie urheberrechtlich geschützt.
Dem Verfahren zugrunde lag eine Klage des SAS Institute Inc., welches ein System entwickelt hat, dessen zentraler Bestandteil es den Nutzern ermöglicht, Anwendungsprogramme zu schreiben und zu verwenden, die in der SAS-Programmiersprache geschrieben sind und eine Datenverarbeitung ermöglichen. Die World Programming Ltd. (WPL) erwarb eine Lernausgabe des Programms und entwickelte eine alternative Software auf Basis des SAS-Systems. SAS Institute wolllte feststellen lassen, dass dass WPL die Handbücher und Komponenten des SAS-Systems vervielfältigt und damit die Urheberrechte und die Lizenzbestimmungen der Lernausgabe verletzt hat.
Indes entschied der Gerichtshof, dass eine Schutzfähigkeit der Handbücher angenommen werden kann, sofern die Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs zum Ausdruck bringt. Dies habe jedoch das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren zu prüfen.
plö/LTO-Redaktion
EuGH zu Computerprogrammen: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6116 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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