Thüringer OLG zum Familienrecht: Ausstehender Unterhalt muss binnen eines Jahres geltend gemacht werden

29.03.2012

Ausstehende Unterhaltszahlungen etwa für ein Kind können nicht mehr eingeklagt oder vollstreckt werden, wenn sie länger als ein Jahr zurückliegen. Diese geltende Rechtsprechung hat das OLG in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Beschluss bekräftigt.

Der Unterhalt sei dazu da, den Bedarf für das tägliche Leben zu finanzieren. "Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener - also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender - Rückstände sei rechtsmissbräuchlich", heißt es in einer Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG). Zudem solle mit der Frist verhindert werden, dass sich die Rückstände zu einem erdrückenden Schuldenberg anhäufen.

Der Zweite Familiensenat des OLG habe sich zuletzt im Januar mit einem solchen Fall befasst. Dabei wollte eine inzwischen 23-Jährige ausstehenden Unterhalt ihres Vaters für die Jahre 2000 bis 2008 von rund 15.000 Euro zwangsvollstrecken lassen. Dies hatte schon das Amtsgericht Erfurt auf Klage des Vaters hin für unzulässig erklärt. Auch die Beschwerde der Tochter gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (Beschl. v. 17.01.2012, Az. 2 UF 385/11).

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Thüringer OLG zum Familienrecht: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5900 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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