Deutschland steht kein Besteuerungsrecht an Vergütungen zu, die eine inländische Vermarktungsgesellschaft für Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen an Unternehmen aus Österreich zahlt. Der BFH verweist mit seinem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil auf das Besteuerungsabkommen beider Länder.
Nach Artikel 17 des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Österreich) stehe das Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat zu, in dem der Rechteinhaber ansässig ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die österreichische GmbH ihre Erlöse aus der TV-Rechtevermarktung daher nicht in Deutschland versteuern müsse (Urt. v. 13.05.2012, Az. I R 41/11).
Die Gesellschaft aus Österreich hatte Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten mit einer in Deutschland ansässigen Sportrechtevermarktungsgesellschaft abgeschlossen. Zweck war die Liveübertragung bzw. Aufzeichnung internationaler Sportveranstaltungen im deutschen Fernsehen. Die inländische Gesellschaft zahlte die Vergütungen zwar aus, behielt jedoch Steuerabzüge ein, die an das Finanzamt abgeführt wurden. Zu unrecht, wie der BFH nun entschied.
Fernsehübertragungsrechte stellen keine Einkünfte der Sportler selbst dar, so die Richter. Dies sei aber Voraussetzung für eine Besteuerung im Quellenstaat.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Verkauf von TV-Lizenzen: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7010 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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