Das Gericht lehnte in einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss den Eilantrag eines Grundstückseigentümers ab, dessen Haus im Zuge der Bauarbeiten für den neuen Stuttgarter Bahnhof abgerissen werden soll. Mit seinem Eilantrag beim VGH wollte er erreichen, dass das Eisenbahn-Bundesamt der Deutschen Bahn AG vorläufig Baumaßnahmen auf seinem Grundstück verbietet.
Das Gericht bezweifelte, ob eine gerichtliche Eilentscheidung überhaupt nötig sei, weil der Antragsteller seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Planung schon vor Jahren hätte erheben können. Zudem könne sein Haus erst dann gegen seinen Willen abgerissen werden, wenn die Deutsche Bahn AG als Beigeladene vorzeitig in seinen Besitz eingewiesen worden sei; einen entsprechenden Antrag habe diese aber bislang nicht gestellt.
Jedenfalls habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses habe. Aufgrund eines vorangegangenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) stehe zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig sei (Urt. v. 06.04.2006, Az. 5 S 848/05). Die Rechtskraft dieses Urteils verbiete es, über denselben Streitgegenstand ein zweites Mal zu entscheiden.
Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die ausnahmsweise eine neue Entscheidung rechtfertigen könnte, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein sicheres Scheitern des Projekts infolge von Kostensteigerungen sei nicht feststellbar.
Der weitere Vortrag des Antragstellers, die Inanspruchnahme seines Grundstücks sei zur Umsetzung der festgestellten Planung nicht erforderlich oder auf deren Grundlage gar nicht möglich, betreffe nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Dies sei vielmehr erst bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung zu prüfen. Schließlich habe der Antragsteller auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des rechtmäßigen Planfeststellungsbeschlusses oder für die von ihm hilfsweise erstrebten Auflagen nicht glaubhaft gemacht (Beschl. v. 13.08.2012, Az. 5 S 1200/12).
age/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Stuttgart 21: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6879 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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