Geplant war der Nord-Süd-Dialog als Plattform zu Netzwerkbildung zwischen Prominenten und Politikern aus Niedersachsen und Baden-Württemberg. Was anfangs noch als innovative Idee gefeiert worden war, beschäftigte nun den Niedersächsischen StGH. Dieser urteilte am Montag, die Landesregierung habe ihre Auskunftspflicht gegenüber der Opposition im Landtag verletzt und damit gegen die Verfassung verstoßen.
Insgesamt drei Mal hatte der Nord-Süd-Dialog stattgefunden. Dabei wurden teils ganze Flughafenterminals zur Bühne für das Event umfunktioniert. Schirmherren waren die damaligen Regierungschefs von Niedersachsen und Baden-Württemberg, Christian Wulff und Günther Oettinger (beide CDU). Veranstalter war Manfred Schmidt, damals einer der prominentesten Party-Veranstalter in Deutschland.
Anfang des Jahres wollte die SPD-Landtagsfraktion von der Regierung wissen, ob sich das Land finanziell oder organisatorisch an dem Prominenten-Treff beteiligt hatte. Auf eine "Dringliche Anfrage" vom 19. Januar verwies Finanzminister Hartmut Möllring (CDU) als Antwort zunächst auf eine abschlägige Antwort aus dem April 2010. Bereits damals hatte der SPD-Landtagsabgeordnete Heiner Bartling die Landesregierung nach ihrer Rolle bei der Organisation der Party befragt. Der damalige Staatskanzleichef von Ex-Bundespräsident Wulff, der zu diesem Zeitpunkt noch Regierungschef von Niedersachsen war, Lothar Hagebölling bestritt seinerzeit eine Beteiligung des Landes.
Nur einen Tag nach seiner Antwort musste Möllring im Parlament zurückrudern und eine Beteiligung Niedersachsens einräumen. Zwischenzeitlich war bekannt geworden, dass die Medizinische Hochschule Hannover 44 Servicekräfte für den dritten Nord-Süd-Dialog 2009 unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte.
Landesregierung hätte weiter nachforschen müssen
Dies hätte der Finanzminister vor seiner Stellungnahme im Landtag wissen müssen, urteilte nun der Staatsgerichtshof (StGH). Die objektive Falschheit seiner Antwort auf die "Dringliche Anfrage" könne dem Finanzminister zwar nicht zur Last gelegt werden, allerdings habe er mit seiner mangelhaften Recherche gegen Informationsbeschaffungspflichten verstoßen.
Die Bemühungen Möllrings bei der Informationsgewinnung genügten insgesamt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er hätte bei seiner Antwort zumindest darüber aufklären müssen, dass er den Sachverhalt nicht hinreichend habe ermitteln können (Urt. v. 22.10.2012, Az. StGH 1/12).
Nach eigenem Bekunden hatte Möllring vergeblich versucht, den früheren Sprecher Wulffs, Olaf Glaeseker zu erreichen, um Informationen zu erhalten. Gerade die Beteiligung Glaeseker an der Organisation der Prominenten-Feier "hätte die Landesregierung erst recht dazu veranlassen müssen, weitere Nachforschungen anzustellen", so der Präsident des StGH Jörn Ipsen.
Bereits im Januar 2012 war gegen Glaeseker ein Ermittlungsverfahren wegen Korruption eingeleitet worden. Geprüft wird, ob Glaeseker im Gegenzug für sein Engagement bei dem Nord-Süd-Dialog kostenlose Urlaube in Schmidts Ferienhäusern verbracht hat.
Mit Material von dpa.
mbr/LTO-Redaktion
StGH Niedersachsen zum Nord-Süd-Dialog: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7361 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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