Die sportliche Darbietung des Rennteams und dessen Werbeleistung auf Helmen, Anzügen und dem Fahrzeug bilden bei Motorsport-Veranstaltungen eine Einheit. Inländische Veranstalter müssen daher auch die Honorare für ausländische Rennställe versteuern. Das geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des BFH hervor.
Der Veranstalter eines Motorsport-Events im Inland ist als sogenannter Vergütungsschuldner verpflichtet, die anfallende Steuer bei Auszahlung des Honorars an das jeweilige Rennteam einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das werbende Rennteam aus dem Inland oder Ausland kommt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 06.06.2012, Az. I R 3/11).
Betroffen war ein deutsches Unternehmen, welches mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam Verträge über die Werbezusammenarbeit geschlossen hatte. Der Rennstall nahm mit zwei Fahrern an einer internationalen Sportwagen-Rennserie teil. Sowohl auf den Helmen und Rennanzügen als auch auf den Sportwagen wurde das Unternehmen beworben.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Werbung bei Motorsport-Events: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7379 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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