Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat der Hessische VGH erstmals den sofortigen Vollzug einer behördlichen Verbotsverfügung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Sportwetten ausgesetzt. Die Richter begründeten ihren Beschluss mit erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols.
Die obersten Verwaltungsrichter Hessens begründeten ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols vor allem mit der ihrer Meinung nach unzulänglichen Reaktion des Staates auf das immense Anwachsen der Glückspielangebot in anderen Bereichen, insbesondere bei den Spielhallen, und mit der von den Aufsichtsbehörden bislang unbeanstandeten aggressiven Werbung des Lotto-Toto-Blocks als Monopolunternehmen.
Darüber hinaus sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung auch deshalb nicht erkennbar, weil nach einem von der Ministerpräsidenten im April 2011 im Wesentlichen gebilligten Entwurf eines Änderungsvertrages zum Glücksspielstaatsvertrag in den kommenden Jahren auch die Vermittlung von Sportwetten durch Privatunternehmen möglich sein soll (Beschl. v. 09.08.2011, Az. 8 B 926/10).
Betroffen von der Verbotsverfügung war ein privates Unternehmen mit Sitz in Hessen, welches ohne die nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Genehmigung so genannte Oddset-Sportwetten an eine Geschäftspartnerin mit Sitz in Malta vermittelte.
mbr/LTO-Redaktion
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Sportwetten: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4106 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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