Zu Recht hat die Stadt Mainz der Betreiberin die Nutzung des Campingplatzes am Rheinufer und der angeschlossenen Gaststätte sowie die bisherige Wohnnutzung des Geländes unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt. Dies entschied die 3. Kammer des VG Mainz mit Beschluss vom Freitag.
Die Untersagungsverfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden, befanden das Verwaltungsgericht (VG), an das sich die Betreiberin mit einem auf den Stopp des Sofortvollzugs abzielenden Eilantrag gewandt hatte. Bereits das Fehlen einer Baugenehmigung berechtige die Bauaufsichtsbehörde zur Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage. Der Campingbetrieb im Außenbereich sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Entsprechendes gelte für die Wohnnutzung.
Obwohl die Baubehörde bislang von einem Einschreiten gegen den jahrzehntelangen Betrieb auf dem Campinggelände abgesehen habe, sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Es bestehe eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter, weil auch die notwendigen Genehmigungen für die auf dem Campinggelände vorhandene Trinkwasserversorgung fehlten, in der sich bei Messungen bezüglich einzelner Stoffe die zulässigen Grenzwerte überschreitende Mengen hätten feststellen lassen (Beschl. v. 08.06.2012, Az. 3 L 487/12.MZ).
Die Stadt Mainz hatte die Nutzungsuntersagung mit der fehlenden Baugenehmigung begründet. Eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1933 erlaube lediglich den Betrieb eines Strandbads.
Erfolg hatte die Betreiberin des Campingplatzes mit ihrem Antrag lediglich insofern, als sie die Aussetzung des Sofortvollzugs bezüglich der Androhung eines Zwangsgeldes und der Versiegelung des Geländes bei Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung begehrte. Diese Maßnahmen sahen die Mainzer Richter als rechtlich zweifelhaft an.
tko/LTO-Redaktion
VG Mainz zur fehlenden Baugenehmigung: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6389 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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