Vermittelt die Arbeitsagentur einen Jobvorschlag, so ist der Weg zum Vorstellungsgespräch von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Die Berufsgenossenschaft ging davon aus, dass der Versicherungsschutz nur für die Bewerbung gelte. Dem widersprach das SG mit einem nun bekannt gewordenen Urteil.
Arbeitssuchende, die sich nach einem Vermittlungsvorschlag des Jobcenters auf eine Stelle bewerben, sind auf dem Weg zu und von dem Bewerbungsgespräch gesetzlich unfallversichert. Das Sozialgericht (SG) Konstanz entschied im Fall eines Mannes, der mit seinem Fahrrad verunglückt war und seitdem pflegebedürftig ist (Urt. v. 26.11.2014, Az. S 11 U 1929/14 - nicht rechtskräftig).
Der Mann hatte sich als Bauhelfer beworben und wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Auf dem Rückweg stieß er mit einem PKW zusammen und zog sich schwere Hirnverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Denn die Aufforderung des Jobcenters habe sich nur auf die Bewerbung bezogen, nicht auch auf das Vorstellungsgespräch. Der Bauhelfer sei nicht dazu angehalten worden, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.
Das Gericht vertritt mit dem am Montag bekannt gewordenen Urteil die Ansicht, dass die Aufforderung einer Arbeitsagentur nicht nur die Bewerbung, sondern auch das darauf folgende Vorstellungsgespräch umfasse. Denn der Sozialleistungsempfänger könne davon ausgehen, dass das Jobcenter erwarte, dass er eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch auch annehme. Die erste Kontaktaufnahme durch die Bewerbung sei eng mit dem anschließenden Vorstellungsgspräch verbunden.
una/LTO-Redaktion
SG Konstanz zur Arbeitsvermittlung: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14050 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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