Auf dem Weg zur Bushaltestelle wurde ein Arbeitnehmer von einem Auto angefahren und am Bein verletzt. Das wäre wohl nicht passiert, wenn der Mann zu einer anderen, deutlich näher gelegenen Haltestelle gegangen wäre. Doch der gesetzliche Versicherungsschutz fordert nicht, dass man stets den kürzesten Weg wählt, urteilte das SG Heilbronn.
Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung können grundsätzlich frei wählen, auf welchem Weg sie zur Arbeit gelangen. Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat einem Mann Recht gegeben, der regelmäßig und bewusst einen Umweg genommen hatte, auf diesem aber eines Tages verunfallte (Urt. v. 23.07.2014, Az. S 13 U 4001/11).
Am Tag des Unfalls hatte sich der Mann nicht zur etwa 300 Meter vom Wohnort entfernten Bushaltestelle begeben, sondern legte einen Fußmarsch von einem Kilometer zu einer anderen Haltestelle zurück. Von dort wollte er den Bus zur Arbeit nehmen. Beim Überqueren eines Zebrastreifens wurde er von einem Auto angefahren und erlitt mehrere Brüche. Dies sei kein Arbeitsunfall, meinte die Berufsgenossenschaft mit. Denn der Mann habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich, die Entscheidung des SG ist inzwischen auch rechtskräftig. Der Mann sei auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn er nicht die schnellste Fortbewegungsart wählt, sondern lieber einen längeren Abschnitt zu Fuß geht, so das Gericht. Dass sich der Verunfallte bewusst gegen den schnellsten Weg entschieden habe, ändere nichts daran, dass er am Morgen des Unfalls unmittelbar zur Arbeit habe gelangen wollen, so die Entscheidung.
una/LTO-Redaktion
SG Heilbronn sieht Arbeitsunfall: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13583 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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