Für das Verletzungsrisiko ihrer Spieler beim Eishockey müssen die Krefelder Pinguine neben einem Gefahrentarif auch einen Risikozuschlag zahlen. Dass man auf Fouls des Gegners keinen Einfluss habe, ändere daran nichts, so das SG Düsseldorf.
Das Eishockeyteam der Krefelder Pinguine muss für das Verletzungsrisiko ihrer Spieler neben einem Gefahrentarifs auch einen Risikozuschlag an den Versicherer zahlen. Das hat as Sozialgericht (SG) Düsseldorf entschieden, wie am Montag bekannt wurde (Urt. v. 14.11.2017, Az. S 6 U 460/14).
Die KEV Pinguine Eishockey GmbH wehrte sich gegen einen Beitragszuschlag ihres Versicherers. Neben einem um einen Gefahrentarif erhöhten Beitrag forderte die Berufsgenossenschaft für das Jahr 2012 auch noch einen Risikozuschlag von 15.000 Euro. Dieser sei nach Ansicht der Krefelder Pinguine aber rechtswidrig, weil Zuschläge nicht ohne die Gewährung von Nachlässen erhoben werden dürften. Überdies sei lediglich ein Versicherungsfall als Basis für den erhobenen Zuschlag zugrunde gelegt worden.
SG: Weiter Spielraum für Versicherer
Das Eishockeyteam bemängelte außerdem, dass es Beitragszuschläge nicht verhindern könne. In ihrer Sportart bestehe keine Möglichkeit der Gefährdungsrisiken entgegenzuwirken, weil man auf Fouls gegnerischer Spieler keinen Einfluss habe.
Das SG Düsseldorf teilte die Ansicht der Krefeld Pinguine nicht und wies die Klage ab. Die Berufsgenossenschaft dürfe ihren Versicherungsnehmern Zuschläge auferlegen und Nachlässe bewilligen. Eine Abhängigkeit bei der Beitragsanpassung besteht aber nicht, so das Gericht: Der Versicherer könne sich auch nur für eine Erhöhung entscheiden. Eine Kombination mit einem Nachlass sei nicht zwingend, so die Kammer. Dabei dürfe ein Zuschlag auch nur wegen eines einzelnen vergangenen Versicherungsfalls erhoben werden.
Generell habe der Gesetzgeber den Berufsgenossenschaften einen weiten Spielraum eingeräumt, so das Gericht. Deswegen konnte auch die fehlende Präventionsmöglichkeit im Eishockeysport an dieser Einschätzung nichts ändern: Das Gericht könne nur überprüfen, ob die Handhabung des Versicherers geeignet ist, den Versicherungszielen zu dienen. Mit Blick auf andere versicherte Unternehmen und dem erhöhten Verletzungsrisikos beim Eishockey sei der Zuschlag deshalb nicht zu beanstanden.
mgö/LTO-Redaktion
SG Düsseldorf zur Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27337 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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