Deutschland Sozialgerichte haben alle Hände voll zu tun. Das SG Dresden musste nun einen Beschluss berichtigen, um einer Krankenkasse eine Überzahlung von 8 Cent zu ersparen – auch wenn es wertvolle Ressourcen koste, teilte das Gericht mit.
Das Sozialgericht (SG) Dresden hat entschieden, dass es unter Umständen auch dann eine Entscheidung erlassen muss, wenn es um die geringe Summe von lediglich acht Cent geht (Beschl. v. 08.02.2019, Az. S 18 SF 350/16).
Hintergrund ist ein Verfahren vor dem SG, bei dem die Techniker Krankenkasse unterlegen war. Ursprünglich stritt sich die Krankenkasse mit dem Antragssteller darüber, in welcher Höhe Krankenkassenbeiträge für eine französische Rente zu zahlen waren. Später stand in Streit, welche Anwaltskosten die Krankenkasse dem Antragssteller zu erstatten hatte. Das SG stellte dazu fest, dass Rechtsanwaltskosten von 380,88 Euro zu zahlen seien.
Allerdings unterlief dem Gericht dabei ein Schreibfehler. Tatsächlich belief sich die Anwaltsrechnung "nur" auf 380,80 Euro. Die Krankenkasse beantragte daraufhin die Berichtigung des Beschlusses.
Wie das SG am Dienstag mitteilte, kam es dem Antrag nach und berichtigte den Beschluss. Das Sozialgerichtsgesetz sehe bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. "Auch wenn nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte aufgewendet werden müssen, um der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von 8 Cent zu ersparen, muss eine Berichtigung erfolgen", so das SG in einer Mitteilung.
Die Sozialgerichte in ganz Deutschland kämpfen derzeit mit einer Klageflut der Krankenkassen. Auslöser dieser Entwicklung war das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11. Dezember 2018, mit dem unter anderem rückwirkend zum 8. November 2018 eine Ausschlussfrist für vor dem 1. Januar 2017 entstandene Erstattungsansprüche der Kassen geschaffen wurde, was diese noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Klageerhebung motivierte. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gingen bereits zehntausende Klagen ein.
acr/LTO-Redaktion
SG Dresden muss Beschluss berichtigen: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33939 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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