Die Deutsche Rentenversicherung ist berechtigt, von Zeitarbeitsfirmen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, soweit diese ihre Leiharbeitnehmer auf der Grundlage von Tarifverträgen mit der tarifunfähigen Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) beschäftigt haben.
Eine Personalagentur war von der Rentenversicherung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen worden, weil die Firma ihren Mitarbeitern, die an andere Unternehmen überlassen worden waren, Löhne zahlte, die niedriger waren als die der dortigen Stammbelegschaft.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt hatte, hatte die Rentenversicherung die Beitragsnachforderung aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer errechnet.
In seinem Beschluss über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachforderungsbescheid machte das Sozialgericht (SG) Dortmund deutlich, dass keine Bedenken gegen die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge bestünden (Beschluss v. 23.01.2012, Az. S 25 R 2507/11 ER). Durch die Verweisung auf CGZP-Tarifverträge sei der sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ergebende Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung im Verhältnis zur Stammbelegschaft nicht abbedungen worden, da die CGZP weder derzeit noch in der Vergangenheit tariffähig gewesen sei.
cla/LTO-Redaktion
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SG Dortmund: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5435 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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